Algemeine Geschäftsbedinungen
1 ANWENDBARKEIT
2 ANGEBOTE / VEREINBARUNG
3 PREISE
4 ZAHLUNG
5 LIEFERUNG
6 EXPORTKONTROLLE
6.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Export- und Re-Exportkontrolle und zur Kontrolle von Transfers im Land selbst einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze und Vorschriften, die von der US-Regierung durch das US-Finanzministerium, das US-Handelsministerium, das US-Außenministerium oder der Europäische Kommission oder der britischen Regierung durch das britische Ministerium für Internationalen Handel und die Export Control Joint Unit, das britische Außen- und Commonwealth-Büro oder das Finanzministerium Seiner Majestät (HM Treasury) des Vereinigten Königreichs (Exportkontrolle) in der jeweiligen Fassung auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden.
6.2 Zum Zeitpunkt der Bestellung ist der Kunde verpflichtet, PVO über alle Pläne zum Export/Re-Export der Waren zu informieren und eine Endverwendungserklärung des Endkunden über die Endverwendung der fraglichen Waren einzuholen.
6.3 Die Annahme einer Bestellung durch PVO, die einer Ausfuhrgenehmigung unterliegt, ist von der Erteilung der entsprechenden Genehmigung abhängig, und PVO haftet nicht für Verzögerungen oder Lieferausfälle, die sich aus der Nichterteilung einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung ergeben.
6.4 Weder der Kunde noch seine Eigentümer, Partner, verbundenen Parteien oder Tochtergesellschaften noch seine Direktoren oder Direktoren seiner Eigentümer, verbundenen Parteien oder Tochtergesellschaften oder seine Verwalter, leitenden Angestellten, Vorstände (Aufsichts- und Geschäftsleitung), Mitglieder oder Mitarbeiter sind Gegenstand oder Ziel von Finanz- und Wirtschaftssanktionen oder Handelsembargos der EU, der USA oder anderer nationaler Regierungen oder anderweitig auf einer Liste verbotener, sanktionierter, ausgeschlossener oder verweigerter Parteien aufgeführt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, die in der jeweiligen Fassung von der US-Regierung durch das US-Finanzministerium, der vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen (Office Foreign Assets Control) geführten Liste Besonders benannter Staatsangehöriger und gesperrter Personen (Specially Designated Nationals List), dem „Bureau of Industry and Security“ des US-Handelsministeriums, der Liste gesperrter Personen des US-Handelsministeriums (US Department of Commerce’s Denied Persons List), der „Entity List“ oder „Unverified List“ des US-Handelsministeriums oder des US-Außenministeriums, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Europäische Union oder das Finanzministerium Seiner Majestät (HM Treasury) des Vereinigten Königreichs oder die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden (zusammenfassend als Sanktionen bezeichnet). Sollte sich diese Sachlage ändern, wird der Kunde PVO innerhalb von 48 Stunden nach Verhängung der Sanktion informieren.
6.5 Der Kunde verfügt über angemessene Kontrollen und Systeme, um die Transaktionen von Kunden, Subunternehmern, Lieferanten, Verkäufern und allen anderen Dritten, die den Kunden unterstützen, von ihm profitieren, ihm Waren oder Dienstleistungen liefern oder von ihm Waren oder Dienstleistungen erhalten, zu überprüfen und die Einhaltung der geltenden Gesetze in Bezug auf Sanktionen zu gewährleisten und trägt dafür die volle Verantwortung. Der Kunde wird die Waren weder direkt noch indirekt in Länder oder an Organisationen oder Personen liefern, verkaufen, exportieren, re-exportieren oder transferieren (im Land selbst oder anderweitig), die Sanktionen unterliegen.
6.6 Der Kunde verpflichtet sich, PVO und ihre Vertreter von allen Ansprüchen Dritter, Schäden, Kosten, Verlusten und/oder Verbindlichkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung oder angeblichen Nichteinhaltung von Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften durch den Kunden ergeben, vollständig freizustellen und schadlos zu halten. Diese Klausel gilt nach Beendigung dieses Vertrages weiter.
6.7 Keine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als Erlaubnis von PVO für den Kunden auszulegen, die Waren entgegen den Bestimmungen dieser Klausel zu vermarkten oder weiterzuveräußern.
7 EIGENTUMSVORBEHALT
Der Eigentumsübergang der von PVO gelieferten Produkte erfolgt nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Von PVO gelieferte Produkte, für die dieser Eigentumsvorbehalt gilt, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs (mit direkter Zahlung) verkauft oder verwendet werden. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die betreffenden Produkte weder verpfänden noch ein anderes Recht an den Produkten begründen.
8 HAFTUNG
8.1 PVO schließt seine Haftung, soweit gesetzlich möglich, aus für:
- indirekte Schäden;
- Folgeschäden;
- Schäden durch entgangenen Gewinn;
- Verluste aufgrund von Verzugsschäden;
- zusätzliche Entschädigungen, gleich welcher Form;
- Schäden, die durch nicht ausreichende Zusammenarbeit oder durch vom Kunden oder in seinem Auftrag bereitgestellte Informationen und/oder Materialien entstehen;
- Schäden im Zusammenhang mit Informationen und/oder Ratschlägen, die von oder im Auftrag von PVO erteilt werden.
8.2 Jegliche Haftung von PVO ist stets auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung von PVO für die betreffende Haftung im Rahmen der Haftpflichtversicherung von PVO auszahlt, höchstens jedoch auf die Gesamtsumme der Rechnungsbeträge (ohne MwSt.), wie sie dem Kunden von PVO in Rechnung gestellt und vom Kunden an PVO für die betreffende Lieferung bezahlt wurde.
8.3 Auf erstes schriftliches Verlangen des Kunden wird PVO dem Kunden eine Kopie der aktuellen Versicherungspolice zusenden. Der Kunde hat das Recht, eine Zusatzversicherung zu verlangen, wenn und soweit der Kunde die entsprechende Zusatzversicherungsprämie trägt.
8.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn der Kunde PVO den Schaden, dessen Umfang und dessen Grund nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem schadensverursachenden Ereignis schriftlich und ausführlich mitteilt.
8.5 Der Kunde stellt PVO von allen Schäden frei, die PVO infolge von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den von PVO gelieferten Produkten entstehen können.
8.6 In Bezug auf Garantien der Hersteller/Lieferanten der vom Kunden erworbenen Produkte ist PVO berechtigt, den Kunden an den jeweiligen Hersteller/Lieferanten zu verweisen, wobei PVO wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um den Kunden bei der Geltendmachung von Garantien, Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen gegen diese Hersteller/Lieferanten zu unterstützen, soweit PVO dies für angebracht hält.
9 MÄNGEL
9.1 Der Kunde hat die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung zu untersuchen. Der Kunde hat dabei zu prüfen, ob die gelieferte Ware dem Vertrag entspricht, und zwar:
- ob die richtigen Produkte geliefert wurden; und
- Quantität; und
- ob sichtbare (Transport-)Schäden vorliegen; und
- ob die gelieferten Produkte den Anforderungen für den normalen Gebrauch und/oder für die kommerzielle Zwecke entsprechen, sofern solche festgelegt wurden.
9.2 Wenn sichtbare Mängel und/oder Fehler festgestellt werden, muss der Kunde diese auf dem Lieferschein und/oder dem Transportdokument angeben.
9.3 Nicht sichtbare Mängel sind PVO innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung, spätestens aber nachdem die Mängel bei vernünftigem Verhalten erkennbar waren, schriftlich unter Angabe von Gründen und den Rechnungsdetails mitzuteilen.
9.4 Wenn der Kunde Mängel oder Beanstandungen nicht innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich meldet, kann PVO die Ansprüche zurückweisen und die Bearbeitung der Rüge einstellen, und die diesbezüglichen Rechte des Kunden erlöschen.
9.5 Beanstandungen von Rechnungen müssen PVO innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich gemeldet werden.
9.6 Die abgebildeten Muster/Modelle dienen nur der Veranschaulichung, ohne dass die zu liefernden Produkte diesen entsprechen müssen. PVO ist nicht zur Lieferung von Produkten verpflichtet, wenn diese Produkte aus dem Produktions- oder Verkaufsprogramm von PVO oder seinen Lieferanten herausgenommen wurden.
9.7 Ansprüche und Rechte, die auf Tatsachen beruhen, die die Annahme rechtfertigen, dass die gelieferten Produkte nicht dem Vertrag entsprechen, verjähren ein Jahr nach Lieferung.
10 HÖHERE GEWALT
10.1 Wird die (rechtzeitige) Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch höhere Gewalt verhindert, so werden PVO und der Kunde miteinander beraten, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der höheren Gewalt für beide Seiten zumutbare Anpassungen vereinbart werden können. Höhere Gewalt umfasst Überschwemmungen, Feuer, staatliche Maßnahmen, Streiks, Unruhen, Naturkatastrophen und extreme Wetterbedingungen, Epidemien oder Pandemien, terroristische Handlungen und/oder Kriegshandlungen sowie die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch einen der Lieferanten von PVO. Werden die Produkte während der Situation höherer Gewalt von oder im Namen von PVO gelagert, so zahlt der Kunde PVO die entsprechende Lagergebühr. Die oben genannten Lagergebühren werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum an PVO gezahlt werden. Sollte sich angesichts des tatsächlichen Lieferdatums der Produkte im Nachhinein herausstellen, dass der Kunde zu viel Lagergeld gezahlt hat, wird PVO dem Kunden den zu viel gezahlten Betrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen zurückzahlen. Höhere Gewalt entbindet den Kunden in keinem Fall von seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises.
10.2 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage andauert, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einen eingeschriebenen Brief zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so wird PVO sich bemühen, die betreffenden Produkte zu von PVO zu bestimmenden Bedingungen an einen Dritten zu verkaufen. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Kunde mit sofortiger Wirkung, die Preisdifferenz an PVO zu zahlen, wenn die Produkte zu einem niedrigeren Preis an den Dritten verkauft werden. Der Kunde zahlt PVO auch die dann anfallende Lagergebühr, bis die betreffenden Produkte an den Dritten geliefert worden sind. PVO ist bereit, auf sein in diesem Artikel genanntes Kündigungsrecht zu verzichten, wenn der Kunde erklärt, dass er einer solchen Kündigung widerspricht und zugleich Zahlung des betreffenden (Rest-)Kaufpreises und der Lagerkosten an PVO bewirkt.
11 GARANTIE
Da PVO nicht der Hersteller der gelieferten Produkte ist, gewährt PVO für die gelieferten Produkte keine (Produkt-)Garantien. Zu diesem Zweck wird auf die Garantien des Herstellers der gelieferten Produkte verwiesen und im Falle eines Anspruchs des Kunden nach diesen Garantien wird PVO den Kunden bei der Anspruchsverfolgung unterstützen (ohne dazu verpflichtet zu sein und unter Beachtung von Artikel 7.6).
12 GEISTIGES EIGENTUM
Auch in Bezug auf geistige Eigentumsrechte übernimmt PVO keine Haftung für die gelieferten Produkte, beispielsweise wenn ein Produkt unerwartet geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt.
13 ANWENDBARES RECHT/ZUSTÄNDIGES GERICHT
13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PVO und dem Kunden gilt das Recht der Niederlande.
13.2 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag sind ausschließlich die zuständigen Richter des Bezirksgerichts ’s-Hertogenbosch (Niederlande) zuständig, es sei denn, PVO wählt als Kläger oder Antragsteller das zuständige Gericht am Sitz oder Geschäftssitz des Kunden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache verfasst und anschließend ins Deutsche übersetzt. Im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder den Sinn dieser Bedingungen ist der niederländische Text maßgebend.